Navigation
Kontakt: Tel.: 0251 - 39447563 Fax: 0251 - 39447565 kanzlei@bussmann-arbeitsrecht.de

Gerhart-Hauptmann-Str. 5 48155 Münster

Gesundheitsschutz

Rauchfreier Arbeitsplatz

Grundsätzlich ist der Arbeitgeber verpflichtet, seine nichtrauchenden Arbeitnehmer vor den Gefahren des Passivrauchens zu schützen. Dies gilt jedoch nicht kategorisch. Soweit die Natur des Betriebes und die Art der Beschäftigung es nicht zulassen (z. B. bei Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr) ist der Arbeitgeber nur verpflichtet, die Belastung durch das Passivrauchen zu minimieren, nicht aber sie ganz auszuschließen.

Immer wieder kommt es zu Streit zwischen Arbeitnehmern bzw. zwischen einem nichtrauchenden Arbeitnehmer mit seinem Arbeitgeber, ob der Arbeitgeber dafür Sorge zu tragen hat, dass der Arbeitsplatz des Arbeitnehmers tabakrauchfrei bleibt. Mit dieser Frage beschäftigte sich das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Urteil vom 10.05.2016 (9 AZR 347/15).

Der klagende Arbeitnehmer war für die beklagte Spielbank/Arbeitgeberin als Croupier tätig. In der Spielbank befinden sich sowohl ein Raucher- als auch ein Nichtraucherraum. Der Raucherraum ist mit einer Klimaanlage, einer Be- und Entlüftungsanlage ausgestattet. Nach der Dienstplanung des Arbeitgebers werden grundsätzliche alle Croupiers (auch) im Raucherraum beschäftigt. Ausgenommen werden Croupiers, die ein ärztliches Gutachten vorlegen, aus dem sich ihre gesundheitliche Beeinträchtigung durch das Arbeiten im Raucherbereich ergeben. Der klagende Arbeitnehmer hat ein solches Gutachten nicht vorgelegt. Er verlangt von seinem Arbeitgeber, ihm einen tabakrauchfreien Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen.

Das Bundesarbeitsgericht erachtet die Klage für unbegründet. Der klagende Arbeitnehmer habe keinen Anspruch (gemäß § 618 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 5 ArbStättV) auf Zuweisung eines tabakrauchfreien Arbeitsplatzes. Zwar kann ein Arbeitnehmer grundsätzlich verlangen, vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch geschützt zu werden, wie sich aus § 5 Abs. 1 S. 1 der ArbStättV ergebe. Gleichzeitig schränke die ArbStättV in § 5 Abs. 2 diesen Schutz jedoch ein. Nach dieser Regelung hat der Arbeitgeber in Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr Schutzmaßnahmen nur insoweit zu treffen, als die Natur des Betriebes und die Art der Beschäftigung es zulassen. Er könne von der beklagten Arbeitgeberin nicht verlangen, für die gesamte Spielbank ein Rauchverbot auszusprechen, da dieses die grundgesetzlich geschützte unternehmerische Betätigungsfreiheit/Berufsfreiheit des Arbeitgebers aus Artikel 12 Abs. 1 GG zu sehr einschränke. Der Arbeitgeber sei danach lediglich verpflichtet, Maßnahmen zu ergreifen, die die Gefahren des Passivrauchens minimieren. Dies habe der Arbeitgeber getan. Er habe getrennte Raucher- und Nichtraucherbereiche eingerichtet. Die Croupiers würden zeitlich überwiegend im Nichtraucherbereich eingesetzt. Ferner habe er im Raucherraum eine Lüftungsanlage zur Verbesserung der Luft installiert.

(Anwalt für Arbeitsrecht in Münster | Bussmann & Bussmann)