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Arbeitsverhältnis und Übergewicht

Gefährdung des Arbeitsverhältnisses aufgrund von Übergewicht

Aus einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs von 2014 ging hervor, dass starkes Übergewicht eine Behinderung darstellen kann. Aufgrund dessen haben die Gerichte seitdem immer wieder über Diskriminierungen wegen Behinderung zu entscheiden.

Das LAG Niedersachsen (10 Sa 216/16) hat in dem Zusammenhang kürzlich entschieden, dass die Befristung eines Arbeitsverhältnisses wegen starken Übergewichts des Arbeitnehmers regelmäßig nicht gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verstößt. Es geht hervor, dass auch eine schwere Adipositas als solche keine Behinderung im Sinne d. §§ 7 Abs. 1, 1 AGG und des EU-Rechts darstellt. Es muss vielmehr hinzukommen, dass das Übergewicht bestimmte Einschränkungen von langer Dauer mit sich bringt.

Das befristete Arbeitsverhältnis eines Kraftfahrers war aufgrund gesundheitlicher Risiken, die durch die Betriebsärztin attestiert wurden, nicht verlängert worden.

Der Arbeitnehmer litt zwar bis zu diesem Zeitpunkt unter keinen größeren gesundheitlichen Beeinträchtigungen, allerdings war laut der Betriebsärztin „mittelfristig mit einer Gesundheitsgefährdung“ zu rechnen. Beanstandungen in Bezug auf die Arbeitsleistung hatte es derweil nicht gegeben. Der Arbeitnehmer sah sich aufgrund der Behinderung diskriminiert und klagte.

Die Klage hatte weder vor dem Arbeitsgericht noch vor dem Landesarbeitsgericht Erfolg.

Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen hat dazu ausgeführt, dass die Befristungsabrede nicht unwirksam sei, eine Benachteiligung wegen einer Behinderung läge nicht vor. Eine Behinderung im Sinne des § 1 AGG oder der Richtlinie 2000/78 setzt nämlich eine Einschränkung voraus, die auf physische, geistige oder psychische Beeinträchtigungen von Dauer zurückzuführen ist, die in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren den Betreffenden an der vollen und wirksamen Teilhabe am Berufsleben, gleichberechtigt mit anderen Arbeitnehmern, behindern kann.

Dies kann sich durch eingeschränkte Mobilität oder durch den Aufritt von Krankheitsbildern zeigen, welche die Arbeit behindern oder zumindest die Ausübung der beruflichen Tätigkeit beeinträchtigen. Dies wäre im entschiedenen Fall nicht zu erkennen und somit läge auch keine Diskriminierung vor. Diese Entscheidung steht allerdings in Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG), denn der Behindertenbegriff stellt nicht nur auf eine Beeinträchtigung im konkreten Beruf ab, sondern ganz allgemein auf eine Teilhabe am gesellschaftlichen Leben.

Das BAG (6 AZR 190/12) hat im Gegensatz dazu schon einmal bei einem mit HIV infizierten Arbeitnehmer, der ebenfalls keine weiteren gesundheitlichen Einschränkungen aufwies, eine Behinderung angenommen. Es wurde ausgeführt, dass eine HIV Infektion noch immer ein Stigma in der Gesellschaft ist und dadurch eine Beeinträchtigung der Teilhabe am beruflichen und gesellschaftlichen Leben entsteht.

Ob das BAG diese Grundsätze auch auf Personen mit ungewöhnlich hohem Übergewicht anwendet wird sich in der Zukunft zeigen. Dafür spricht, dass diesen Personen ein höheres Krankheitsrisiko zugesprochen wird und man ihnen wohl deswegen beim Zugang zum Arbeitsmarkt mit Vermeidungsstrategien begegnet.

(Anwalt für Arbeitsrecht in Münster | Bussmann & Bussmann)