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Vorvertragliche Berufsunfähigkeit bei Risiko- ausschluss

Feststellung der Berufsunfähigkeit bei psychischen Erkrankungen

Der Eintritt von Berufsunfähigkeit wegen eines vertraglich ausgeschlossenen gesundheitlichen Umstands schließt nicht aus, dass Berufsunfähigkeit wegen eines davon unabhängigen anderen gesundheitlichen Umstandes erneut eintreten kann.

Dies hat das Oberlandesgericht Saarbrücken mit Urteil vom 12.08.2015 (5 U 53/13) entschieden. Der klagende Versicherungsnehmer macht Ansprüche aus seiner Berufsunfähigkeitsversicherung geltend. In dem Versicherungsvertrag ist ein Risikoausschluss vereinbart, nach welchem Erkrankungen und Funktionsstörungen der Wirbelsäule eine Leistung nicht begründen und bei der Festsetzung des Grades der Berufsunfähigkeit aus anderen gesundheitlichen Gründen unberücksichtigt bleiben. Der Kläger macht Leistungen wegen einer schweren psychischen Erkrankung und Dauerschmerzen geltend.

Das Oberlandesgericht lehnt erst einmal die in der Rechtsliteratur vertretende Auffassung ab, wonach eine Leistungspflicht des Versicherers dann entfalle, sobald irgendwann einmal eine Berufsunfähigkeit im Zusammenhang mit einer vom Versicherungsschutz ausgenommenen Erkrankung eingetreten sei. Dies ergäbe sich auch aus dem vereinbarten Risikoausschluss. Dem Berufsunfähigkeitsversicherer kam es darauf an, die erhöhte Gefahr der Berufsunfähigkeit wegen Beschwerden der Wirbelsäule auszuschließen, im Übrigen aber für alle anderen Erkrankungen Versicherungsschutz zu gewähren.

Gleichwohl hatte die Klage keinen Erfolg. Das Gericht konnte nicht mit genügender Sicherheit feststellen, dass die psychischen Beschwerden, unter denen der Kläger litt, dazu führte, dass ihm die Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit zu mindestens 50 % unmöglich war. Es konnte nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden, dass die psychischen Beeinträchtigungen des Versicherungsnehmers sich auf die berufliche Leistungsfähigkeit auswirken. Das Vorliegen von depressiven Entwicklungen besagt als solches nichts darüber, ob ein Mensch in der Lage sei, durchschnittliche Leistung zu erbringen. Die Klage wurde rechtskräftig abgewiesen.

(Anwalt für Berufsunfähigkeitsversicherung in Münster | Bussmann & Bussmann)