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Betriebsrat und Betriebs- vereinbarung

Unwirksamkeit einer Betriebsvereinbarung wegen fehlenden Betriebsartsbeschlusses

Schließen die Betriebsparteien (Betriebsrat und Arbeitgeber) eine Betriebsvereinbarung, ohne dass ein entsprechender Beschluss des Betriebsrats vorliegt, ist eine solche Betriebsvereinbarung unwirksam und kann keine Nachwirkung entfalten. Dieses hat das Bundesarbeitsgericht mit Beschluss vom 09.12.2014 (1 ABR 19/13) entschieden.

Der Arbeitgeber hat mit dem Arbeitnehmer in seinem Betrieb eine Betriebsvereinbarung über die Überwachung von Arbeitnehmer durch optische, akustische und elektronische Geräte beschlossen. Die Betriebsvereinbarung sieht vor, dass ihre Bestimmungen nachwirken, bis eine neue Vereinbarung abgeschlossen ist. Der Arbeitgeber kündigt die Betriebsvereinbarung ordentlich.

Das BAG entscheidet, dass die Betriebsvereinbarung rechtsunwirksam ist. Sie könne daher auch keine Nachwirkung entfalten. Zwar sei die Betriebsvereinbarung durch den stellvertretenen Vorsitzenden des Betriebsrates unterzeichnet. Es fehle jedoch an einem Betriebsratsbeschluss, der dieses legitimiere. Der Betriebsrat handele grundsätzlich nur als Gemeinschaftsorgan/Kollegialorgan. Der Vorsitzende des Betriebsrates vertritt das Gremium Betriebsrat nur im Rahmen der von ihm gefassten Beschlusse (§ 26 Abs. 1 Satz 1 BetrVG). Erklärung des Vorsitzenden ohne einen solchen Beschluss entfalten keine Rechtswirkung. Vor allem hatte der Betriebsrat keinen Zustimmungsbeschluss zu der Betriebsvereinbarung gefasst. Er hat einen solchen Beschluss auch nicht nachgeholt und die Betriebsvereinbarung nachträglich genehmigt (§ 184 Abs. 1 BGB). Dieser Mangel führe dazu, dass die Betriebsvereinbarung nicht anzuwenden sei. Ferner entfalte die Betriebsvereinbarung keine Nachwirkung. Selbst wenn man annehme, dass vermutet wird, dass der Arbeitgeber von einer ordnungsgemäßen Bevollmächtigung des unterzeichnenden stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden ausgehen dürfe, sei diese Vermutung im vorliegenden Fall aufgrund der rechtlichen Feststellungen wiederlegt.

Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts birgt Risiken für Arbeitgeber. Dies insbesondere dann, wenn es um Betriebsvereinbarungen geht, die besondere (Eingriffsrechte) gegenüber dem Beschäftigten regeln. Der Arbeitgeber sollte sich daher bei jedem Abschluss einer Vereinbarung den Zustimmungsbeschluss des Gremiums Betriebsrat vorlegen lassen.

(Anwalt für Arbeitsrecht in Münster | Bussmann & Bussmann)