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Frohsinn

Frohsinn und Unsinn an Karneval im Betrieb

In der Karnevalszeit kennt der Frohsinn häufig keine Grenzen. Verkleidete singen, tanzen, verteilen Bützchen, torkeln alkoholbefüllt durch die Straßen. An Karneval scheinen die Gesetze der Moral und die Tugenden (etwa des Maßes) nicht zu gelten. Aber auch die fünfte Jahreszeit setzt das Arbeitsrecht nicht außer Kraft.

So sind der Altweiberdonnerstag und Rosenmontag – Karnevalisten mögen das anders sehen – kein Feiertag, sondern Werktage, an denen Arbeitnehmer grds. arbeiten müssen. Wer anstatt zu arbeiten lieber feiern möchte, muss sich von seinem Chef Urlaub für die tollen Tage bewilligen lassen. Der Chef kann den Urlaubsantrag wie auch sonst grds. nur dann ablehnen, wenn betriebliche Gründe entgegenstehen. Der Arbeitnehmer darf sich nicht eigenmächtig Urlaub nehmen.
Etwas anderes kann in den Fällen der sogenannten betrieblichen Übung gelten. Hat der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern über mehrere Jahre (in der Regel dreimal hintereinander) zum Beispiel immer an Rosenmontag ohne Urlaubsantrag/Anrechnung auf den Urlaub frei gegeben, muss er dieses auch weiterhin tun. Etwas anderes gilt, wenn er erklärt hat, dass diese nur ausnahmsweise geschehe.

Auch bei Alkohol im Betrieb, etwa der Sekt zur Einstimmung, ist Vorsicht geboten. Besteht ein Alkoholverbot, gilt dieses auch an Karneval. Auch ohne Alkoholverbot darf der Arbeitnehmer sich jedenfalls nicht in einen Zustand versetzen, in dem er seiner Arbeitspflicht nicht bzw. nur eingeschränkt nachkommen kann. Starre Promillegrenzen wie etwa im Straßenverkehr gibt es allerdings nicht. Zur Sicherheit sollte man sich vorher beim Chef die Zustimmung zum Sekt oder Schnäpschen einholen. Häufig stimmt der Chef zu, wenn er einen mittrinken darf.

Auch der Griff von hinten bei der Polonaise im Büro an die ………… der Arbeitskollegin (“Erna”) stellt eine sexuelle Belästigung dar, die sogar eine fristlose Kündigung rechtfertigen kann.

Dieses Jahr schwirrten Stewardessen durch das Rechtsanwaltsbüro, obwohl dieses mit der Luftfahrt allenfalls bei Entschädigungsforderungen wegen verspäteter Flüge zu tun hat. Ein Recht auf eine Verkleidung hat der Arbeitnehmer nicht. In Berufen, in denen etwa seriöses Auftreten verlangt wird, etwa Banken, kann der Arbeitgeber eine Verkleidung (Dienstkleidung) verlangen.

Krawatten leben an Altweiber gefährlich. Damit der Chef, Arbeitskollege nach Abschnitt seines etwa edlen Stückes nicht eine Krawatte bekommt, sollte er vorher gefragt werden, ob er mit dem Schnitt einverstanden ist. Ohne Einverständnis liegt eine (strafbare) Sachbeschädigung vor.

Auch an Karneval besteht kein Recht des Arbeitnehmers, geistreiche Lieder (“Heute versauf ich ihr Oma klein Häuschen”) während der Arbeitszeit zu hören. Tut er dieses doch, stellt dieses jedoch nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Hessen (Urteil vom 16.06.1989, 14 Sa 895/87) keinen Kündigungsgrund dar.

Fazit. Auch an Karneval darf man dem Chef nicht die Narrenkappe aufsetzen. Das Beste ist es, man reiht ihn einfach in die Polonaise mit ein.