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KÜNDIGUNG WEGEN PFLICHTVERLETZUNG

Kündigung wegen Pflichtverletzung/Abfindung

Füllt ein Arbeitnehmer eine Dokumentation, die den Arbeitsablauf von ihm und weiteren Mitarbeitern festhalten soll, nicht aus, stellt dies eine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung dar.

Dies führt jedoch nach einem Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Schleswig-Holstein nicht dazu, dass eine fristlose Kündigung gerechtfertigt ist. Denn die Pflichtverletzung betreffe nicht die Erbringung der Hauptleistungspflicht (Arbeitspflicht), sondern nur ein Begleitverhalten (Ausfüllen von Tätigkeitsbericht). Dies gilt selbst dann, wenn der Arbeitgeber zuvor den Arbeitnehmer abgemahnt habe. Selbst in einem solchen Fall sei es dem Abreitgeber zumutbar, den Arbeitnehmer bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist weiter zu beschäftigen. Der Arbeitgeber sei in einem solchen Fall nur berechtigt, das Arbeitsverhältnis ordentlich, also unter Einhaltung der Kündigungsfrist, zu kündigen. Dies gelte auch dann, wenn die Parteien des Arbeitsvertrages eine längere als die gesetzliche Kündigungsfrist vereinbart haben.

Das LAG beschäftigte sich ferner mit der Frage, ob der Arbeitnehmer einen Anspruch auf eine angeblich vertraglich zugesagte Abfindung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses habe. Der Arbeitnehmer hatte behauptet, es sei zunächst besprochen worden, dass im Arbeitsvertrag vereinbart wird, dass er bei Verlust des Arbeitsplatzes eine Abfindung erhält. Diesen Passus über die Abfindung im noch nicht unterschriebenen Vertrag hatte der Arbeitgeber dann vor Unterzeichnung wieder gestrichen. Auf diese Streichung der Abfindungsregelung hatte der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht hingewiesen. Der Arbeitnehmer argumentierte nunmehr, dass der Arbeitgeber auf Schadenersatz haftet, weil er ihn hierauf nicht hingewiesen habe. Wäre er hierdrauf hingewiesen worden, hätte er darauf bestanden, dass ein Arbeitsvertrag nur mit einer Abfindungsregelung geschlossen wird. Der Arbeitgeber hat dagegen erklärt, dass er mit dem Arbeitnehmer ein Arbeitsvertrag mit einer Abfindungszusage nicht geschlossen hätte. Da der Arbeitnehmer Entsprechendes zu beweisen hatte, ging dieses zu seinen Lasten. Den geltend gemachten Schadenersatzanspruch auf Zahlung einer Abfindung hat das Landesarbeitsgericht mit dieser Begründung verneint.

(Anwalt für Arbeitsrecht in Münster | Bussmann & Bussmann)