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Fristen

Kündigungsschutzklage Fristen

Das Kündigungsschutzverfahren / der Kündigungsschutzprozess ist ein wichtiger Teilbereich des anwaltlichen Geschäfts. der Tätigkeit des Fachanwalts im Arbeitsrecht. In einer losen Serie stellen wir Grundzüge dieses arbeitsgerichtlichen Verfahrens dar.

I. Die Frist der Kündigungsschutzklage

Der Arbeitnehmer muss gemäß § 4 S. 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) binnen drei Wochen nach Zugang einer schriftlichen Kündigung die Kündigungsschutzklage erheben und feststellen lassen, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist. Dieses gilt gemäß § 13 Abs. 1 S. 2 KSchG auch für fristlose Kündigungen. Erhebt der Arbeitnehmer nicht rechtzeitig die Kündigungsschutzklage gilt die Kündigung als rechtswirksam, § 7 KSchG.
Die Drei-Wochen-Frist wird nur in Gang gesetzt, wenn eine schriftliche Kündigung vorliegt. Mündliche Kündigungen oder etwa Kündigungen per E-Mail oder sms setzen die Frist nicht in Gang. Der Arbeitnehmer kann dann die Kündigung auch noch später bis zur Verwirkung angreifen. Dasselbe gilt für Kündigungen, die dem Arbeitgeber nicht zugerechnet werden können. Spricht etwa ein vollmachtloser Vertreter eine Kündigung aus, läuft die Drei-Wochen-Frist noch nicht. Sie läuft erst dann, wenn der Arbeitgeber die Kündigung genehmigt und die Genehmigung dem Arbeitnehmer zugeht (BAG, NZA 2009, 1146).
Ferner muss dem Arbeitnehmer die Kündigung zugehen. Wir die Kündigung persönlich übergeben, geht sie dem Arbeitnehmer sofort zu. Wir die Kündigung in den Briefkasten eingeworfen, geht sie zu dem Zeitpunkt zu, zu dem mit der nächsten Entnahme zu rechnen ist. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer im Urlaub oder etwa im Krankenhaus ist.
Problematisch ist, ob der Arbeitnehmer die Drei-Wochen-Frist auch einhalten muss, wenn er nur die Kündigungsfrist beanstanden will, also gelten macht, der Arbeitgeber habe mit einer zu kurzen Frist gekündigt. Der Arbeitnehmer muss die Kündigung innerhalb von drei Wochen mit der Kündigungsschutzklage angreifen, wenn die Kündigung sich nicht eine Kündigung mit der richtigen Frist auslegen bzw. umdeuten lässt. Ansonsten gilt die Kündigung als wirksam und beendet das Arbeitsverhältnis zum falschen Termin. Ist es dagegen möglich, die Kündigung in eine solche mit der zulässigen Frist auszulegen, kann der Arbeitnehmer die Nichteinhaltung der Kündigungsfrist auch außerhalb der Frist geltend machen.
Gemäß § 4 Abs. 4 KSchG läuft die 3-Wochen-Frist in den Fällen, in denen die Kündigung einer Zustimmung einer Behörde bedarf, erst ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe der Entscheidung an den Arbeitnehmer, wenn der Zustimmungsbescheid dem Arbeitnehmer nach der Kündigung zugeht. Dieses ist etwa in Konstellationen der Schwangerschaft, bei Kündigungen von Mitarbeitern während der Elternzeit sowie bei der Kündigung schwerbehinderter Arbeitnehmer der Fall.
Das setzt allerdings voraus, dass der Arbeitgeber um die besondere Eigenschaft des Arbeitnehmers weiß (vgl. BAG, 13.02.2008 – 2 AZR 864/06). Erfährt er hiervon erst nach Zugang der Kündigung, greift § 4 Abs. 4 KSchG nicht ein. Der Arbeitnehmer muss sich ferner binnen bestimmter Fristen auf den Sonderkündigungsschutz berufen, wenn der Arbeitgeber hiervon nichts weiß: Eine Schwerbehinderung ist dem Arbeitgeber binnen drei, eine Schwangerschaft binnen zwei Wochen mitzuteilen.

(Anwalt für Arbeitsrecht in Münster | Bussmann & Bussmann)