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Leiharbeitnehmer

Leiharbeitnehmer und § 23 Abs. 1 KSchG

In einer Reihe von neuern Entscheidungen hat sich das Bundesarbeitsgericht mit Fragen zur Berücksichtigung von Leiharbeitnehmern bei verschiedenen gesetzlichen Schwellenwerten etwa im Kündigungsschutzrecht und Betriebsverfassungsrecht auseinandergesetzt.

Im Ergebnis hat das Bundesarbeitsgericht letztlich – zum Teil eigentlich gegen den klaren Wortlaut von Bestimmungen – diese Angleichung durch Auslegung vorgenommen.

Berücksichtigung von Leiharbeitnehmer beim Schwellenwert des § 23 Abs. 1 S. 3 KSchG (BAG 24.01.2013, 2 AZR 140/12):

Der allgemeine Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) für nach dem 31.12.2003 eingestellte Arbeitnehmer gilt nur in Betrieben, in denen in der Regel mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt werden.

An sich sind Leiharbeitnehmer keine Arbeitnehmer des Entleihers, so dass diese nach dem Wortlaut des § 23 Abs. 1 KSchG schon nicht zu berücksichtigen wären. Anders nunmehr das Bundesarbeitsgericht (BAG) in der oben aufgeführten Entscheidung: Nach Sinn und Zweck der Vorschrift (also im Rahmen Auslegung) gelangt das BAG zu folgender Ansicht: Im Betrieb beschäftigte Leiharbeitnehmer sind zu berücksichtigen, wenn ihr Einsatz auf einem „in der Regel“ vorhandenen Personalbedarf beruht.

Das bedeutet in der Konsequenz: Wenn die den Betrieb kennzeichnende regelmäßige Personalstärke auf den Einsatz eigener oder entliehener Arbeitnehmer beruht, zählen diese insgesamt als „Arbeitnehmer“ i.S.v. § 23 Abs. 1 S. 3 KSchG, sind also bei der Ermittlung, ob die Schwellenwerte des Kündigungsschutzgesetzes erreicht werden, mitzuzählen. Mitgeteilt von Fachanwalt für Arbeitsrecht Christian Bussmann, Münster.