Navigation
Kontakt: Tel.: 0251 - 39447563 Fax: 0251 - 39447565 kanzlei@bussmann-arbeitsrecht.de

Gerhart-Hauptmann-Str. 5 48155 Münster

Praktikanten

Mindestlohn gilt auch für Praktikanten

Der Mindestlohn gilt grds. auch für Praktikanten. Wir führen unsere kurze Serie zur Einführung des Mindestlohnes ab dem 01.01.2015 fort.

2. Praktikanten

Der Mindestlohn ist ab dem 01.01.2015 auch für Praktikanten zu zahlen. Er ist ausnahmsweise nicht zu zahlen bei Pflichtpraktika, Orientierungspraktika bis zu drei Monaten sowie studienbegleitende Praktika bis zu drei Monaten (vgl. § 22 Abs. 1 Nrn. 1-3 MiLoG). Nicht geklärt ist, ob bei Überschreiten der Dauer von drei Monaten der Mindestlohn schon ab dem ersten Monat oder dem vierten Monat zu zahlen ist.

3. Aufzeichnungspflichten

Arbeitgeber (auch solche, die den Mindestlohn zahlen),die geringfügige beschäftigte Mitarbeiter haben (“450-Euro-Jobs”) oder in bestimmten Branchen tätig sind, die “für Schwarzarbeit anfällig sind”, wie etwa das Gaststättengewerbe oder die Zeitarbeitnehmer beschäftigen sind verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit dieser Arbeitnehmer spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung
folgenden Kalendertages aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre beginnend ab dem für
die Aufzeichnung maßgeblichen Zeitpunkt aufzubewahren (§ 17 MiLoG).

4. Haftung des Auftraggebers

Ein scharfes Schwert ist die Haftung des Auftraggebers. Dieser haftet dafür, dass sein Auftragnehmer, den er mit Werk- und Dienstleistungen beauftragt, den gesetzlichen Mindestlohn zahlt (§ 13 MiLoG i.V.m. § 14 AEntG). Der Auftraggeber sollte insoweit versuchen, sich gegenüber seinem Nachunternehmer durch vertragliche Regelungen ( etwa Kontrollrechte, Einbehalte, Vertragsstrafen) abzusichern.

Fortsetzung folgt…