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Arbeitszeitkonten

Mindestlohn und Arbeitszeitkonten

Hier folgt der dritte und letzte Teil unserer kleinen Einführungsserie zum Mindestlohn.
Häufig führen Arbeitgeber für Ihre Arbeitnehmer Arbeitszeitkonten. Dabei muss der Arbeitgeber infolge des zum 01.01.2015 eingeführten Gesetzes zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohnes(Mindestlohngesetz, kurz MiLoG) Folgendes beachten:
5.
Gemäß § 2 Abs.2 S.3 MiLoG dürfen die auf das Arbeitszeitkonto eingestellten Arbeitsstunden monatlich 50 Prozent der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit nicht überschreiten. Ferner müssen die in das Arbeitszeitkonto eingestellten Arbeitsstunden spätestens innerhalb von zwölf Monaten nach Ihrer monatliche Erfassung durch Zahlung des Mindestlohns oder bezahlte Freizeit ausgeglichen werden.
Diese Einschränkungen gelten nicht, wenn der Arbeitgeber für sämtliche Arbeitsstunden, also auch die in das Arbeitszeitkonto eingestellten, bereits den gesetzlichen Mindestlohn (zur Zeit 8,50 € pro Stunde) zahlt.
Unwirksam können damit etwa Regelungen werden, die vorsehen, dass Arbeitsstunden zu einem bestimmten Stichtag verfallen. Dieses kann nämlich dazu führen, dass der Arbeitnehmer für die von Ihm geleisteten Arbeitsstunden den Mindestlohn nicht erhält.

Der Mindestlohn wirkt sich bereits tatsächliche aus. Die Reinigung von Hemden des Verfassers hat sich von 2,00 €/Hemd auf 2,10 €/Hemd erhöht; Begründung: Erhöhte Kosten durch den Mindestlohn.