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Vereine

Mindestlohn

Nach dem Gesetz zur Einführung eines Mindestlohnes sind auch Vereine vom Mindestlohn betroffen.

Grundsätzlich gilt der Mindestlohn für ehrenamtlich Tätige nicht. Befreit sind danach aber nur ehrenamtlich tätige Personen, deren Vergütungen den Rahmen der steuerfreien Beträge nach § 3 Nr. 26 Einkommensteuergesetz (EStG (Übungsleiterfreibetrag, z.Zt. 2400,00 € jährlich) und § 3 Nr.26a EStG (Ehrenamtsfreibetra, ebenfalls zur Zeit 2.400,00€) nicht übersteigen (§ 22 Abs. 3 Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns [MiloG]).  Zahlt der Verein einen Lohn innerhalb der Freibeträge, braucht er kein Mindestlohn zu zahlen.

Vergütungen, die darüber hinausgehen, werden häufig als Minijob pauschal mit 30 Prozent Abgaben abgerechnet. Hier muss der Mindestlohn von 8,50 €/Stunde ab dem 01.01.2015 eingehalten werden. Dieses betrifft dann auch den nach § 3 Nrn. 26, 26a EStG steuerfreien Bereich. Denn Arbeitsverhältnisse werden nicht aufgeteilt.

Wird der Mindestlohn nicht gezahlt, dann sind Sozialversicherungsbeiträge nach dem zu zahlenden Mindestlohn nach zu entrichten. Ferner gefährdet der Verein seine Gemeinnützigkeit. Denn die Gemeinnützigkeit verlangt, dass der Verein auch tatsächlich die Gesetze einhält (Nr. 5 des Anwendungserlasses zu § 63 der Abgabenordnung).

(Anwalt für Arbeitsrecht in Münster | Bussmann & Bussmann)