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Praktikumsvertrag

Vergütung für Praktikum

Es ist viel die Sprache von der “Generation Praktikum”. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm entschied als Berufungsgericht folgenden arbeitsrechtlichen Fall. Die Klägerin bewarb sich bei dem beklagten Supermarkt um eine Ausbildungsstelle zur Verkäuferin. Sie vereinbarte stattdessen mit dem Supermarkt, ein Praktikum durchzuführen und schloss mit diesem einen Vertrag über ein Praktikum. Nach diesem Vertrag sollte die Klägerin, einen Einblick in die Arbeitswelt einer Verkäuferin erhalten sowie Grundkenntnisse über das Berufsbild erlangen. Die Klägerin war für etwas mehr als acht Monate für den Supermarkt tätig. Sie verrichtete dabei auch die Aufgaben einer regulären Verkäuferin. Parallel zahlte ihr die Bundesagentur für Arbeit eine Ausbildungsbeihilfe. Ferner erhielt sie von dem Bildungszentrum des Handels e.V. einen Fahrtkostenzuschuss. Mit der Klage machte die “Praktikantin” ihren tariflichen Stundenlohn als Arbeitsvergütung geltend. Anders als die Vorinstanz (Arbeitsgericht Bochum) wies das LAG Hamm mit Urteil vom 17.10.2014 (Az.: 1 Sa 664/14) die Klage ab. Die Klägerin habe keinen Anspruch, weil ein vergütungspflichtiges Arbeitsverhältnis nicht bestünde. Sie habe zwar teilweise regulär gearbeitet. Dieses sei jedoch im Rahmen eines berufsvorbereitenden Praktikums erfolgt. Sie habe Leistungen der Arbeitsförderung (Bundesagentur für Arbeit) bezogen. Insgesamt handele es sich um ein sozialversicherungsrechtlich geprägtes Praktikantenverhältnis. Bei einem solchen bestünden keine Lohnansprüche.