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Kündigung

Verdachtskündigung

Bereits der Verdacht einer Straftat kann eine Kündigung des Arbeitsverhältnisse rechtfertigen, zum Beispiel bei Indizien für Straftaten gegen den Arbeitgeber.

Hat der Arbeitgeber Hinweise auf Compliance-Verstöße, kann es klug sein, eine sogenannte Verdachtskündigung zu erklären. Eine solche Kündigung kann auch dann wirksam sein, wenn etwa die Straftat bei Gericht nicht bewiesen werden kann. Die Arbeitsgerichte haben jedoch bestimmte Hürden aufgestellt. So muss der Arbeitgeber den Mitarbeiter vor der Kündigung zu den Verdachtsmomenten anhören, und ihm die Gelegenheit geben, hierzu Stellung zu beziehen.

In einem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall (BAG 2 AZR 1037/12) stand ein IT-Techniker einer Rundfunkanstalt unter dem Verdacht der Bestechlichkeit. Der Arbeitgeber lud den erkrankten Mitarbeiter zu einer Anhörung in die Betriebsräume. Der Techniker teilte mit, er könne den Termin nicht wahr nehmen. Der Arbeitgeber solle die Fragen an seinen Anwalt schicken, was der Arbeitgeber tat. Der Anwalt teilte dem Arbeitgeber mit, die Fragen könnten zur Zeit nicht beantwortet werden, da sein Mandant sich für einen Monat in einer Rehabilitationsmaßnahme befinde. Der Arbeitgeber wartete nicht mehr ab, und kündigte das Arbeitsverhältnis ohne weitere Anhörung fristlos.

Das Bundesarbeitsgericht hielt die Kündigung für wirksam. Eine Verdachtskündigung sei auch dann möglich, wenn der Arbeitgeber von einer Anhörung absehe, weil der Arbeitnehmer nicht bereit sei, an der Aufklärung mit zu wirken. Auch bei einer Krankheit des Arbeitnehmers muss der Arbeitgeber nicht abwarten, bis sich der Arbeitnehmer wieder äußern kann.

(Anwalt für Arbeitsrecht in Münster | Bussmann & Bussmann)