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Arbeitszeit

Vollzeit oder Teilzeit? Arbeit auf Abruf?

Die Arbeitsvertragsparteien sind gut beraten, neben der Lage der Arbeitszeit auch deren Dauer klar und transparent festzulegen. Wie das Bundesarbeitsgericht in einer neueren Entscheidung vom 24.09.2014 betont hat (BAG 5 AZR 1024/12), besteht kein Anspruch auf Vollzeitbeschäftigung bei vereinbarter Arbeit auf Abruf. Das BAG hatte über Bedeutung folgender Regelung in einem Arbeitsvertrag zu entscheiden: „Es ist eine Festbeschäftigung mit flexibler Arbeitszeit nach den betrieblichen Erfordernissen vereinbart. Der Bruttostundenlohn beträgt 10,50 € und ab Juli beträgt der Stundenlohn 20,50 €.“ Das BAG kam hier im Rahmen der Auslegung, welche durch die tatsächliche Durchführung gestützt wurde, zu dem Ergebnis, dass kein Vollarbeitsverhältnis, sondern vielmehr eine Teilzeitarbeitsverhältnis in der Form der Arbeit auf Abruf (vgl. § 12 TzBfG) vereinbart worden sei. Nicht nur die Lage der Arbeitszeit, sondern auch deren Dauer seien flexibel vereinbart worden.
Zu beachten ist, dass im Falle des Fehlens einer Vereinbarung über die Dauer der Arbeitszeit regelmäßig von einem Vollarbeitsverhältnis auszugehen ist (vgl. BAG BeckRS 2013, 71556). Es empfiehlt sich daher, die Dauer der Arbeitszeit arbeitsvertraglich ausdrücklich zu regeln und damit auch zu regeln, ob ein Teilzeit- oder ein Vollzeitarbeitsverhältnis vorliegt.